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§ §
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§ EU §
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§ GG §
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§ §
§ Gesetze im formellen Sinn §
§ §
§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§ §
§ §
§ Gesetze im materiellen Sinn. §
§ §
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§ Satzungen §
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§ Gewohnheitsrecht §
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Artikel | Inhalt | Bedeutung für Gesetzgebungsverfahren |
Art.
20 III |
I. Die Bundesrepublik
Deutschland ist
ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. II. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. III. Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. IV. Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. |
Der
Gesetzgeber ist bei seinen Entscheidungen an die Verfassung gebunden. Er hat die Staatszielbestimmungen und den Rechtsstaat zu berücksichtigen. Der Verstoß gegen höherwertiges Recht, insbesondere gegen den materiellen Verfassungskern der BRD, führt zur Rechtswidrigkeit und damit zur Nichtigkeit eines Gesetzes. Dem Bundespräsidenten ist es möglich, ein Gesetz durch Verweigerung der Unterschrift bei offensichtlicher Verfassungswidrigkeit nichtig werden zu lassen. In der Regel wird die Nichtigkeit eines Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt. |
Aufgabenkompetenz des Gesetzgebers | ||
Art 30 | Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. | Laut Verfassung haben grundsätzlich die Länder im Rahmen des föderativen Aufbaus der BRD die Gesetzgebungskompetenz. |
Art 31 | Bundesrecht bricht Landesrecht. | |
Art 71 | Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden. | Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes bezieht sich auf die in Artikel 73 GG genannten Bereichen. |
Art 72 | I.
Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die
Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner
Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. II. Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. III. Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über: 1. das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); 2. den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); 3. die Bodenverteilung; 4. die Raumordnung; 5. den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); 6.die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse. Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor. IV. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann. |
Im
Artikel 72 GG werden
die Fälle genannt, in
denen Bund und Länder zueinander konkurrierend Gesetze erlassen.
Grundsätzlich gilt der Artikel 30 mit der Kernaussage: Hat der Bund
Gesetze nicht anderweitig geregelt, so regelt originär das Land die
Gesetzgebung (Art 30 GG). Ansonsten gilt allgemein bei nicht ausdrücklich erwähnten Aufgabengebieten in der konkurrierenden Gesetzgebung: Bundesrecht bricht Landesrecht (Art. 31 GG). Im Art. 72 III GG sind jedoch mehrere Ausnahmen aufgeführt, in denen durchaus abweichende Regelungen bestehen können. |
Art 73 | I.
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: 1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung; 2. die Staatsangehörigkeit im Bunde; 3. die Freizügigkeit, das Passwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung; 4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung; 5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schifffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes; 5a. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland; 6. den Luftverkehr; 6a.den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege; 7. das Postwesen und die Telekommunikation; 8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen; 9.den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht; 9a. die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht; 10.die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder a) in der Kriminalpolizei, b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung; 11. die Statistik für Bundeszwecke; 12. das Waffen- und das Sprengstoffrecht; 13. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen; 14. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe. II. Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. |
Der Artikel 73 GG
beschreibt die
ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Neben der ausschließlichen Gesetzgebung gibt es noch drei ungeschriebene Kompetenzen: 1. Kompetenz Kraft Sachzusammenhang Abweichend von Artikel 70 GG hat der Bund die Gesetzeskompetenz, "wenn eine dem Bund ausdrücklich zugewiesene Materie verständlicherweise nicht geregelt werden kann, ohne dass zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene Materie mitgeregelt wird, wenn also ein Übergreifen in nicht zugewiesene Materien unerlässliche Voraussetzung für die Regelung einer der Bundesgesetzgebung ausdrücklich zugewiesenen Materie ist (Vgl. BVerfGE 3, 407, 423 (Bundesbaugesetz); 98, 265, 299 (Bayerisches Schwangerenhilfeergänzungsgesetz))." 2. Kompetenz kraft Natur der Sache 3. Annexkompetenz Grob gesagt nicht geregelte Themengebiete. Schauen Sie sich bitte die kurzen und präzisen Beschreibungen von Wikipedia an. Bis auf die Kompetenz kraft der Natur, die noch einer Überarbeitung bedarf.... |
Art 74 | I. Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; 2. das Personenstandswesen; 3. das Vereinsrecht; 4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; 5. (weggefallen) 6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; 7. die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); 8. (weggefallen) 9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; 10. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; 11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; 12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; 13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; 14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; 15. die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; 16. die Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; 17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; 18. den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, 19. Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; 19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; 20. das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; 21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; 22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; 23. die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; 24. die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); 25. die Staatshaftung; 26. die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; 27. die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; 28. das Jagdwesen; 29. den Naturschutz und die Landschaftspflege; 30. die Bodenverteilung; 31. die Raumordnung; 32. den Wasserhaushalt; 33. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse. II. Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. |
Siehe Ausführungen zu Art 72 GG. |
Art 74 a und 75 | weggefallen | |
I. Gesetzesinitiative | ||
Art 76 | I.
Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage
durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder
durch den Bundesrat eingebracht. II. Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. III. Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluss zu fassen. |
zu I: Die Gesetzesinitiativen
werden von
der
Bundesregierung, durch den Bundesrat oder aus der
Mitte des Bundestages eingebracht. Aus der Mitte des Bundestages heißt dabei, dass nach § 76 GO-BT mindestens 5 % der Parlamentarier oder eine Fraktion den Antrag stellen. Das Gesetz wird dann direkt im Bundestag behandelt. II. Danach wird im föderativen Geist der Verfassung die Gesetzesvorlage (Gesetzesentwurf) der Bundesregierung an den Bundesrat innerhalb der genannten gesetzlichen Fristen, also meistens sechs Wochen, zur Stellungnahme zugesandt. Bei Änderung des Grundgesetzes sind dieses 9 Wochen. III. Umgekehrt gelten nun für Gesetzesvorlagen, die vom Bundesrat eingebracht werden, dieselben Fristen mit vertauschten Rollen. |
II. Gesetzgebungsverfahren | ||
Art 77 | I.
Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach
ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrat zuzuleiten. II. Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, dass ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuss einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuss entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuss eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluss zu fassen. IIa. Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluss zu fassen. III. Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingänge des vom Bundestage erneut gefassten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingänge der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, dass das Verfahren vor dem Ausschuss abgeschlossen ist. IV. Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluss der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages. |
Nach §
78 GO-BT werden
die Gesetzesvorlagen nun in drei Lesungen beraten. Danach
werden Sie dem Bundesrat zugeleitet. 1. Lesung --> Nach der ersten Debatte in der Regel Übersendung an den zuständigen Fachausschuss. Dort wird der Entwurf beraten und im Zweifelsfall Sachverständige Hinzugezogen. Die Ergebnisse werden in einer Beschlussempfehlung und Bericht festgehalten. 2. Lesung --> Aufgrund der Beschlussempfehlung und des Abschlussberichtes erfolgen weitere Beraten, Änderungen und eine Abstimmung 3. Lesung --> Nach einer nochmaligen Aussprache über die Änderungen in der zweiten Lesung wird über das Gesetz mit einfacher Mehrheit entschieden. Ausnahme ist nach Art 79 GG ein Gesetz, dass das Grundgesetz ändert und somit eine Zweidrittelmehrheit benötigt. "Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 II GG nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 III GG keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird. (Zitat Art 78 GG). Das Gesetz wird über die Regierung an den Bundespräsidenten zugeleitet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Art. 82 GG). Bei Verweigerung der Unterschrift des Bundespräsidenten bei einem offensichtlich verfassungswidrigen Gesetz tritt dieses nicht in Kraft. Es wird zwischen Einspruchsgesetzen (Art 77 III GG) und zustimmungsbedürftigen Gesetzen unterschieden. Je nach Gesetzesart ist der Verfahrensweg bei Einspruch des Bundesrates gegen die Gesetzesinitiative eine andere: Zustimmungsbedürftige Gesetze Bei denen im Grundgesetz ausdrücklich bestimmten und aufgeführten zustimmungsbedürftigen Gesetzen (dazu zählen z. B. Grundgesetzänderung, Teile der Finanzverfassung und Steuerverteilung usw.) kann der Bundesrat bei Einspruch einen Vermittlungsausschuss nach Art 77 II GG anrufen, der sich paritätisch aus Mitgliedern des Bundestages und Rates zusammensetzt (je 16). Wenn der Vermittlungsausschuss eine Änderung beschließt, wird das veränderte Gesetz zur 4. Lesung an den Bundestag geschickt. Wird keine Änderung vorgenommen, so wird das Gesetz an den Bundesrat zurückgesandt, wo nochmals zugestimmt werden kann. Bleibt es beim Einspruch des Bundesrates gegen das unveränderte Gesetz oder wird auch gegen das veränderte Gesetz nach der vierten Lesung Einspruch erhoben, so gilt das Gesetz als gescheitert. Einspruchsgesetze Einspruchsgesetze benötigen keiner Zustimmung des Bundesrates, dieser kann aber ausschließlich den Vermittlungsausschuss einberufen. Kommt es dort zu keiner Einigung, so kann der Bundesrat Einspruch erheben und es kommt zu einer vierten Lesung mit erneuter Abstimmung nach den Regeln des Artikel 77 IV GG; Bei einfachen Einspruch unter 2/3 der Mitglieder des Bundesrates reicht die absolute einfache Mehrheit, bei 2/3 der Mitglieder des Bundesrates eine Zweidrittelmehrheit, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages. Ansonsten ist das Gesetz gescheitert |
Art 78 | Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird. |
siehe Ausführungen zu Artikel 77 GG |
Art 79 | I. Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, dass die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluss und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt. II. Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. III. Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig. |
Art. 79 GG beinhaltet
im Absatz 3 die Ewigkeitsgarantie (Bestandsgarantie) des GG. Für die Praxis bei der Gesetzgebung sind jedoch die Absätze I und II von Bedeutung : Demnach ist die Form aus Absatz I auch bei der europäischen Gesetzgebung von Bedeutung. Absatz II verlangt bei Änderung des Grundgesetzes ausdrücklich 2/3 der Stimmen des Bundestages und Bundesrates. |
Einschub Art. 80 GG oder Wie entsteht ein materielles Gesetz? |
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Art 80 | I.
Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung. II. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden. III. Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlass von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen. IV. Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt. |
Zitat:
"Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben." Ein klassisches Beispiel dafür ist die Straßenverkehrsordnung, die aufgrund des Straßenverkehrsgesetz vom zuständigen Ministerium - also eigentlich durch die Exekutive bzw. Gubernative - erlassen wurde, welches das sonst auf Gewaltenteilung bedachte starre Rechtssystem ein wenig unterläuft. |
Art 82 | I. Die nach den
Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatt verkündet. (2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist. |
siehe Ausführungen zu Art 77 GG |
Art. 93 GG | Art
93 I. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet: 1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind; 2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages; 2a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder Volksvertretung eines Landes; 3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht; 4. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist; 4a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein; 4b. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann; 5. in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen. II. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist. III. Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig. |
Zitat:
§ 78 BVerfGG: " Kommt
das Bundesverfassungsgericht zu der Überzeugung, dass Bundesrecht mit
dem Grundgesetz oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen
Bundesrecht unvereinbar ist, so erklärt es das Gesetz für nichtig. Sind
weitere Bestimmungen des gleichen Gesetzes aus denselben Gründen mit
dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar, so kann sie das
Bundesverfassungsgericht gleichfalls für nichtig erklären." Dieses wird auch negative Gesetzeskompetenz genannt und deshalb hier aufgeführt. Der § 94 I 4b GG u. a. auch für Gemeinden, die noch gesondert im Rechtskanal behandelt werden. Ansonsten kann ein Gesetz auf diese Art bei Verfassungsbeschwerde durch einzelne Länder über einen Umweg nichtig werden - ohne irgendwelche Mehrheiten beachten zu müssen. |
Europäisches Gesetzgebungsverfahren Beispiel ordentliches Gesetzgebungsverfahren Es existieren weiterhin: I. Arten der Gesetze |
||
Art
288 AEUV |
Für die Ausübung
der
Zuständigkeiten der Union nehmen die Organe Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen an. Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich. Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich. |
Im
folgend beschriebenen Gesetzgebungsverfahren unterscheidet man: - Verordnungen - Richtlinien - Beschlüsse - Empfehlungen - Stellungnahmen Die Übernahmearten der Mitgliederstaaten sind wie links beschrieben. |
II. Gesetzesinitiative | ||
17
Absatz 1 und 2 EUV und siehe Art 294 II |
I. Die
Kommission fördert die allgemeinen Interessen der Union und ergreift
geeignete Initiativen zu diesem Zweck. Sie sorgt für die Anwendung der Verträge sowie der von den Organen kraft der Verträge erlassenen Maßnahmen. Sie überwacht die Anwendung des Unionsrechts unter der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union. Sie führt den Haushaltsplan aus und verwaltet die Programme. Sie übt nach Maßgabe der Verträge Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungs-funktionen aus. Außer in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und den übrigen in den Verträgen vorgesehenen Fällen nimmt sie die Vertretung der Union nach außen wahr. Sie leitet die jährliche und die mehrjährige Programmplanung der Union mit dem Ziel ein, interinstitutionelle Vereinbarungen zu erreichen. II. Soweit in den Verträgen nichts anderes festgelegt ist, darf ein Gesetzgebungsakt der Union nur auf Vorschlag der Kommission erlassen werden. Andere Rechtsakte werden auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags erlassen, wenn dies in den Verträgen vorgesehen ist. III. Die Amtszeit der Kommission beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder der Kommission werden aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung und ihres Einsatzes für Europa unter Persönlichkeiten ausgewählt, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten. Die Kommission übt ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit aus. Die Mitglieder der Kommission dürfen unbeschadet des Artikels 18 Absatz 2 Weisungen von einer Regierung, einem Organ, einer Einrichtung oder jeder anderen Stelle weder einholen noch entgegennehmen. Sie enthalten sich jeder Handlung, die mit ihrem Amt oder der Erfüllung ihrer Aufgaben unvereinbar ist. |
Die
Gesetzesvorschläge
des Europaparlaments werden - so weit es nicht in Verträgen anders
bestimmt ist - durch die Kommission eingebracht. Dieses auch so
genannte Initiativrecht ist die Regel. Die europäischen Komission kann zur Gesetzesinitiative nach § 225 EAUV durch das europäische Parlament, dem Rat der Union und den Bürgern der Union Artikel 11.EU-Vertrag aufgefordert werden. |
III.
Das Gesetzgebungsverfahren |
||
Artikel
294 AEUV |
I. Wird in den
Verträgen hinsichtlich der Annahme eines Rechtsakts auf
das ordentliche
Gesetzgebungsverfahren Bezug genommen, so gilt das
nachstehende Verfahren. II. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag. Erste Lesung III. Das Europäische Parlament legt seinen Standpunkt in erster Lesung fest und übermittelt ihn dem Rat. IV. Billigt der Rat den Standpunkt des Europäischen Parlaments, so ist der betreffende Rechtsakt in der Fassung des Standpunkts des Europäischen Parlaments erlassen. V. Billigt der Rat den Standpunkt des Europäischen Parlaments nicht, so legt er seinen Standpunkt in erster Lesung fest und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament. VI. Der Rat unterrichtet das Europäische Parlament in allen Einzelheiten über die Gründe, aus denen er seinen Standpunkt in erster Lesung festgelegt hat. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament in vollem Umfang über ihren Standpunkt. Zweite Lesung VII. Hat das Europäische Parlament binnen drei Monaten nach der Übermittlung a) den Standpunkt des Rates in erster Lesung gebilligt oder sich nicht geäußert, so gilt der betreffende Rechtsakt als in der Fassung des Standpunkts des Rates erlassen; b) den Standpunkt des Rates in erster Lesung mit der Mehrheit seiner Mitglieder abgelehnt, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen; c) mit der Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen an dem Standpunkt des Rates in erster Lesung vorgeschlagen, so wird die abgeänderte Fassung dem Rat und der Kommission zugeleitet; die Kommission gibt eine Stellungnahme zu diesen Abänderungen ab. VIII. Hat der Rat binnen drei Monaten nach Eingang der Abänderungen des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit a) alle diese Abänderungen gebilligt, so gilt der betreffende Rechtsakt als erlassen; b) nicht alle Abänderungen gebilligt, so beruft der Präsident des Rates im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Europäischen Parlaments binnen sechs Wochen den Vermittlungsausschuss ein. IX. Über Abänderungen, zu denen die Kommission eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, beschließt der Rat einstimmig. Vermittlung X. Der Vermittlungsausschuss, der aus den Mitgliedern des Rates oder deren Vertretern und ebenso vielen das Europäische Parlament vertretenden Mitgliedern besteht, hat die Aufgabe, mit der qualifizierten Mehrheit der Mitglieder des Rates oder deren Vertretern und der Mehrheit der das Europäische Parlament vertretenden Mitglieder binnen sechs Wochen nach seiner Einberufung eine Einigung auf der Grundlage der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates in zweiter Lesung zu erzielen. XI. Die Kommission nimmt an den Arbeiten des Vermittlungsausschusses teil und ergreift alle erforderlichen Initiativen, um auf eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates hinzuwirken. XII. Billigt der Vermittlungsausschuss binnen sechs Wochen nach seiner Einberufung keinen gemeinsamen Entwurf, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen. Dritte Lesung XIII. Billigt der Vermittlungsausschuss innerhalb dieser Frist einen gemeinsamen Entwurf, so verfügen das Europäische Parlament und der Rat ab dieser Billigung über eine Frist von sechs Wochen, um den betreffenden Rechtsakt entsprechend diesem Entwurf zu erlassen, wobei im Europäischen Parlament die Mehrheit der abgegebenen Stimmen und im Rat die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Andernfalls gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen. XIV. Die in diesem Artikel genannten Fristen von drei Monaten beziehungsweise sechs Wochen werden auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um höchstens einen Monat beziehungsweise zwei Wochen verlängert. Besondere Bestimmungen XV. Wird in den in den Verträgen vorgesehenen Fällen ein Gesetzgebungsakt auf Initiative einer Gruppe von Mitgliedstaaten, auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank oder auf Antrag des Gerichtshofs im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen, so finden Absatz 2, Absatz 6 Satz 2 und Absatz 9 keine Anwendung. In diesen Fällen übermitteln das Europäische Parlament und der Rat der Kommission den Entwurf des Rechtsakts sowie ihre jeweiligen Standpunkte in erster und zweiter Lesung. Das Europäische Parlament oder der Rat kann die Kommission während des gesamten Verfahrens um eine Stellungnahme bitten, die die Kommission auch von sich aus abgeben kann. Sie kann auch nach Maßgabe des Absatzes 11 an dem Vermittlungsausschuss teilnehmen, sofern sie dies für erforderlich hält. |
Das
sogenannte ordentliche Gesetzgebungsverfahren hat sich als wichtigste
Gesetzgebungsverfahren etabliert (Abs. 1). Es gilt für klar
definierte Aufgaben und wird in den einzelnen Verträgen an
entsprechender Stelle ausdrücklich erwähnt: Beispiel: " Zitat: Artikel 18 AEUV Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen." Nach Abs II hat die Europäische Kommission im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren das Initiativrecht. Das europäische Parlament berät den Gesetz in erster Lesung und sendet die Stellungnahme (Standpunkt) an den Rat. (Abs. III). Billigt der Rat den Standpunkt des Parlamentes, so ist das Gesetz in Form des Standpunktes vom europäischen Parlament zu erlassen (IV). Billigt der Rat den Standpunkt nicht, so formuliert er seinen Standpunkt in erster Lesung und übermittelt ihn an das Parlament (V) mit einer ausführlichen Begründung der Kommission und des Rates. Es wird die Bildung eines gemeinsamen Standpunktes in der zweiten Lesung angestrebt (VI). Nach einer Frist von drei Monaten nach der Übermittlung an das Parlament gibt es drei Alternativen nach Abs VII: -a) Das Parlament äußert sich nicht oder nimmt in erster Lesung den Standpunkt an . In diesem Fall kann der Rat der EU den gemeinsamen Standpunkt mit qualifizierter Mehrheit annehmen und als Rechtsakt erlassen. b) - den Standpunkt mit Mehrheit seiner Stimmen nach der ersten Lesung ablehnen, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen. c) Nach erster Lesung werden Abänderungen des Standpunktes mit absoluter Mehrheit im europäischen Parlament beschlossen. In diesem Fall wird die geänderte Fassung dem Rat der EU und der Kommission zugesandt. Die Kommission gibt dazu eine Stellungnahme ab (siehe IX) A) ...hat der Rat binnen drei Monate alle diese Abänderungen gebilligt, so gilt der Rechtsakt als erlassen (VIII) B)...hat der Rat nicht alle Abänderungen gebilligt, so wird ein Vermittlungsausschuss durch den Präsidenten des Europäischen Parlamentes innerhalb von sechs Wochen einberufen. Lehnt die Kommission die Abänderung in ihrer Stellungnahme ab (VII c), so kann der Rat einstimmig die Abänderung annehmen --> Der Rechtsakt wird erlassen (IX). Der Vermittlungsausschuss versucht mit absoluter Mehrheit der Stimmen der Mitglieder einen gemeinsamen Standpunkt zu erreichen, der in zweiter Lesung als gemeinsamer Standpunkt vertreten wird (X). Dabei nimmt die Kommission an allen Arbeiten des Vermittlungsausschusses Teil, um eine Annäherung des europäischen Parlaments und des Rats zu bewirken (XI). Kommt im Vermittlungsausschuss innerhalb von sechs Wochen keine Einigung zustande, so wird kein Rechtsakt erlassen (XII). Wird innerhalb der Frist ein gemeinsamer Standpunkt gefunden, so wird mit Mehrheit der Stimmen im europäischen Parlament und einer qualifizierten Mehrheit im Rat der Rechtsakt erlassen. Ansonsten kommt das Gesetz nicht zustande (XIII). |
IV. Andere Gesetzgebungsverfahren | ||
Artikel 289 | .(1)
Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren besteht in der gemeinsamen
Annahme einer Verordnung, einer Richtlinie oder eines Beschlusses durch
das Europäische Parlament und den Rat auf Vorschlag der Kommission.
Dieses Verfahren ist in Artikel 294 festgelegt. (2) In bestimmten, in den Verträgen vorgesehenen Fällen erfolgt als besonderes Gesetzgebungsverfahren die Annahme einer Verordnung, einer Richtlinie oder eines Beschlusses durch das Europäische Parlament mit Beteiligung des Rates oder durch den Rat mit Beteiligung des Europäischen Parlaments. (3) Rechtsakte, die gemäß einem Gesetzgebungsverfahren angenommen werden, sind Gesetzgebungsakte. (4) In bestimmten, in den Verträgen vorgesehenen Fällen können Gesetzgebungsakte auf Initiative einer Gruppe von Mitgliedstaaten oder des Europäischen Parlaments, auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank oder auf Antrag des Gerichtshofs oder der Europäischen Investitionsbank erlassen werden. |
Hiermit
sind hauptsächlich, obwohl nicht ausdrücklich in Abs. II erwähnt laut
Wikipedia das Konsultationsverfahren (CNS) und Zustimmungsverfahren
(AVC) gemeint.Hierbei werden Verordnungen, Richtlinien oder Beschlüsse
entweder 1. mit Beteiligung des Rates oder 2. durch den Rat mit Beteiligung des Europäischen Parlaments. erlassen. Dieses ist wieder in den betreffenden Gesetzen und Paragrafen eindeutig geregelt. |
V. Umsetzung der europäischen Verordnungen in der BRD | ||
Art. 5 EUV i.d.F. des Vertrags von Lissabon |
(1) Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Union gilt der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung. Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union gelten die Grund- sätze der Subsidiarität und der Verhältnismä- ßigkeit. (2) Nach dem Grundsatz der begrenzten Ein- zelermächtigung wird die Union nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in den Verträgen zur Ver- wirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben. Alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten. |
Für
Länder der EU gilt das Prinzip der Subsidiarität, d. h., dass sinngemäß
Regelungen, die besser Vorort erledigt werden können, von den
nationalen Parlamenten erlassen werden sollen... Weitaus unbemerkt in der deutschen Öffentlichkeit sind folgende Änderungen im Vertrag von Lissabon aufgenommen wurden, die als Prinzip der "gelben und roten Karten" in Österreich für erhebliches Medieninteresse sorgten. Demnach ist den Ländern nun möglich : - Die EU-Kommission muss ihre Vorhaben an die Parlamente der Länder der EU verschicken. Die Länder können nun innerhalb von 8 Wochen Einspruch erheben. Wenn ein Drittel der 27 Länderparlamente das Gesetz verneint, so muss die Kommission das Vorhaben überdenken. Es gibt jedoch keine Verpflichtung das Gesetz zu ändern: Es ist eine Rüge - mehr nicht --> gelbe Karte - Anders sieht es aus, wenn die Hälfte aller Parlamente in den Mitgliedsländern innerhalb von acht Wochen einen Einspruch erheben. In diesem Fall muss die Komission eine begründete Stellungnahme abgeben und der Gesetzentwurf kann mit der einfachen Mehrheit des Europäischen Parlamentes oder 55 % der Stimmen der Ratsmitglieder zurückgewiesen werden --> rote Karte Insgesamt stärken diese Regelungen mit der Möglichkeit des Ganges vor den europäischen Gerichtshof nach Art 23 IA GG der Parlamente den Einfluss bei der Gesetzgebung bzw. geben die Möglichkeit, Gesetze zu verhindern. |
Artikel 23 | I.
Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik
Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die
demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen
und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem
Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz
gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des
Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der
Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen
und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem
Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder
Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3. Ia. Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden. II. In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten. III. Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz. IV Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären. V. Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich. VI. Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. VII. Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. |
Der
Artikel 23 regelte früher den Beitritt der neuen Bundesländer und wurde
Ersatzlos gestrichen. Inhalt und Form des neuen Artikels 23 bestehen
nun aus den nebenstehend genannten Regelungen, die hier keiner weiteren
Erklärung bedürfen. Lediglich auf die Neuregelung des I a bzw. aus dem o. a. Vertrag wird nochmal hingewiesen. |
Haushaltsverfassung from Sternenhimmelstuermer on Vimeo.