1. Grundsatz der Jährlichkeit (Art. 110 II GG)
Jedes Haushaltsjahr sind Ausgaben und Einnahmen in einem Haushaltsplan aufzustellen.
Ausnahme ist die sog. Übertragbarkeit zur Fortführung von Projekten.

2. Grundsatz der Öffentlichkeit (Art. 110 II GG iVm Art 42 I GG) )
Transparenz in allen Phasen des Haushaltskreislaufes
Ausnahme: MAD, BND…

3. Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 7 HGrG, § 8 BHO)
Einnahmen dürfen nicht zweckgebunden sein, sondern müssen als Deckungsmittel für alle Ausgaben dienen. Ausnahmen: 1. Gesetzliche Bestimmung 2. Mitteln von Dritten oder 3. Haushaltsplan sieht Ausnahmen vor.

4. Haushaltsgrundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 6 HGrG, § 7 BHO)
§ 7 BHO I Haushaltsordnung: Grundsätzlich sollte die Verwaltung sparsam arbeiten. Es gilt das Prinzip des Minimal- (Ein bestimmtes Ziel mit möglichst wenig Mitteln erreichen) und Maximalprinzips (Mit gegebenen Mitteln möglichst großen Nutzen erzielen.).
§ 7 II BHO Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (Interessenbekundungsverfahren: Privaten Anbietern ist die Gelegenheit anzubieten, festzustellen, ob Sie staatliche Aufgaben nicht ebenso gut oder besser erbringen können.

5. Haushaltsgrundsatz der vorherigen Bewilligung (Art 110 Abs. 2 I GG)
Das Haushaltsgesetz muss vor Beginn des Hauhaltjahres vom Parlament verabschiedet werden

6. Haushaltsgrundsatz der Einheit und Vollständigkeit des Haushaltsplans (Art. 110 I 1 Satz 1 GG)
Alle Einnahmen und Ausgaben sind einzustellen. Sonderhaushalte nur für Bundesbetriebe und Sondervermögen.

7. Haushaltsgrundsatz der Fälligkeit (§ 8 HGrG , § 11 BHO)
Veranschlagung nur von solchen Ausgaben, die im Haushaltsjahr fällig und somit kassenwirksam werden.

8. Haushaltsgrundsatz des Bruttoprinzips (§ 12 HGrG, § 15 Abs. 1 BHO)
Einnahmen und Ausgaben sind getrennt voneinander zu berechnen. Ausnahmen: Erstattungen, Berichtigung von Überbezahlungen und Nebenkosten von Erwerbs- und Nebengeschäften

9. Haushaltsgrundsatz der Haushaltswahrheit und der Haushaltsklarheit (§§ 10,11 HGrG)
ungeschriebene materielle Gebot der Haushaltswahrheit und das formelle Gebot der Haushaltsklarheit.

10. Haushaltsgrundsatz der sachlichen Spezialisierung (§ 12 Abs. 4 HGrG, § 17 Abs. 1 BHO)
Einnahmen werden nach Entstehungsgrund und Ausgaben nach Zweck getrennt veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen und Ausgaben dürfen nur nach im Haushaltsplan genannten Zweck verwendet werden

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