1.
Grundsatz der Jährlichkeit (Art.
110 II GG)
Jedes
Haushaltsjahr sind Ausgaben und Einnahmen in einem Haushaltsplan
aufzustellen.
Ausnahme ist die sog. Übertragbarkeit zur
Fortführung von Projekten.
2. Grundsatz der
Öffentlichkeit (Art. 110 II GG iVm Art
42 I GG)
)
Transparenz in
allen Phasen des Haushaltskreislaufes
Ausnahme: MAD, BND…
3.
Grundsatz der Gesamtdeckung (§
7 HGrG, §
8 BHO)
Einnahmen
dürfen nicht zweckgebunden sein, sondern müssen als Deckungsmittel für
alle Ausgaben dienen. Ausnahmen: 1. Gesetzliche Bestimmung 2. Mitteln
von Dritten oder 3. Haushaltsplan sieht Ausnahmen vor.
4.
Haushaltsgrundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (§
6 HGrG, § 7 BHO)
§
7 BHO I
Haushaltsordnung:
Grundsätzlich sollte die
Verwaltung sparsam arbeiten. Es gilt das Prinzip des Minimal- (Ein
bestimmtes Ziel mit möglichst wenig Mitteln erreichen) und
Maximalprinzips (Mit gegebenen Mitteln möglichst großen
Nutzen
erzielen.).
§
7 II BHO
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung
(Interessenbekundungsverfahren: Privaten Anbietern ist die Gelegenheit
anzubieten, festzustellen, ob Sie staatliche Aufgaben nicht ebenso gut
oder besser erbringen können.
5. Haushaltsgrundsatz
der vorherigen Bewilligung (Art 110 Abs. 2 I GG)
Das
Haushaltsgesetz muss vor Beginn des Hauhaltjahres vom Parlament
verabschiedet werden
6. Haushaltsgrundsatz der
Einheit
und Vollständigkeit des Haushaltsplans (Art. 110 I 1 Satz 1 GG)
Alle
Einnahmen und Ausgaben sind einzustellen. Sonderhaushalte nur für
Bundesbetriebe und Sondervermögen.
7.
Haushaltsgrundsatz der Fälligkeit (§
8 HGrG
, § 11 BHO)
Veranschlagung
nur von solchen Ausgaben, die im Haushaltsjahr fällig und somit
kassenwirksam werden.
8. Haushaltsgrundsatz des
Bruttoprinzips (§ 12 HGrG, § 15 Abs. 1 BHO)
Einnahmen und
Ausgaben sind getrennt voneinander zu berechnen. Ausnahmen:
Erstattungen, Berichtigung von Überbezahlungen und Nebenkosten von
Erwerbs- und Nebengeschäften
9. Haushaltsgrundsatz
der Haushaltswahrheit und der Haushaltsklarheit (§§ 10,11 HGrG)
ungeschriebene
materielle Gebot der Haushaltswahrheit und das formelle Gebot der
Haushaltsklarheit.
10. Haushaltsgrundsatz der
sachlichen Spezialisierung (§ 12 Abs. 4 HGrG, § 17 Abs. 1 BHO)
Einnahmen
werden nach Entstehungsgrund und Ausgaben nach Zweck getrennt
veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen und Ausgaben dürfen
nur nach im Haushaltsplan genannten Zweck verwendet werden