Der Rechtskanal beginnt mit mehreren Basisabhandlungen, um einem absoluten Laien den Einstieg in die Rechtsmaterie zu ermöglichen. Auch für Fortgeschrittene eine Möglichkeit, um grundlegendes theoretisches Wissen zu wiederholen.

Das Recht in der BRD unterscheidet sich grob in öffentliches Recht und  Privatrecht. Nach der Rechtsordnung können die Rechtsgebiete differenzierter wie im u. a. Schaubild eingeteilt werden. In allen Rechtsgebieten gilt die Normenpyramide, d. h., niedriges Recht darf gegen höheres Recht nicht verstoßen. Diese Regelung gilt auch im Privatrecht. Am Ende gibt es beim Gerichtsweg je nach Rechtsgebiet einen vorgeschriebenen Instanzenweg. Dort werden die Paragrafen nach den Gesetzesbüchern der verschiedenen Rechtsgebiete verwendet.

Schauen Sie sich erstmal in Ruhe das dazu entworfene Schaubild an:
  


Gesetze im materiellen Sinn: Das sind Verordnungen (VO), die von einem zuständigen Minister erlassen werden. Ihre Ermächtigung  ergibt sich aus einem formellen Gesetz.                                                                        Normenpyramide




                                                §
                                              §   §
                                            §       §
                                          §    EU     §
                                        §               §
                                      §                   §
                                    §§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§
                                  §            GG             §
                                §§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§
                              §                                   §
                            §      Gesetze im formellen Sinn        §
                          §                                           §
                        §§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§  §
                      §                                                   §
                    §             Gesetze im materiellen Sinn.              §
                  §                                                           §
                §§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§
              §                            Satzungen                              §
            §§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§
          §                             Gewohnheitsrecht                              §
        §§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§
             
                                             

Formelle Gesetze sind Gesetze, die das Gesetzgebungsverfahren des Grundgesetzes durchlaufen haben.

Selbstverwaltungskörperschaften erlassen Satzungen zur Regelung ihrer Angelegenheiten
 
VerfassungsrechtPrivatrechtöffentliches RechtArbeitsrechtSozialrechtFinanzgesetzgebung
Rechtsweg
Kommunalverfassungs-
beschwerde
- kein Instanzenweg
I. Instanz
Amtsgericht
Grundsätzlich für alle privatrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 5000,- € zuständig.
Ausnahme: Wohnräume, z. B. 8000,- €
Unabhängig vom Streitwert ist das Amtsgericht
zuständig für alle Streitigkeiten aus Wohnraummietverhältnissen.
Verjährungen werden nur durch gerichtliche Mahnbescheide gewährleistet.
Zwei Wochen Einspruchsfrist.
Danach Vollstreckungsbescheid: Zwei Wochen Widerspruchsrecht.
Bei gerichtlichen Mahnverfahren ist das Amtsgericht zuständig.
I. Instanz
Verwaltungsgericht
Bei allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten von Bürgern gegen Organe des Staates.
I.Instanz
Arbeitsgericht
Zuvor Gütetermin
I.Instanz kein Anwaltszwang
Berufung bei über 600,- € beim Landesarbeitsgericht.
Ausnahme: Sprungrevision zum Bundesarbeitsgericht
I. Instanz
Sozialgericht
- Urteil unmittelbar nach Sitzung
- höhe der Leistung
wird vom jeweiligen Träger berechnet, nicht vom Gericht
- Berufung zum Landessozialgericht: ab 750,- € und ständigen Leistungen
Sprungrevision in einigen Fällen zum Bundessozialgericht möglich.
Seit 2005 für "Hartz IV"
I. Instanz
Finanzgericht
-Revision zum Bundesfinanzhof
- Beschwerde zum BFH
Landesverfassungsgericht
II. Instanz
Landgericht
Zuständig als 1. Instanz für Streitigkeiten über 5.000 €.
Berufungsinstanz gegen Urteile des Amtsgerichtes, sofern die Berufungssumme erreicht ist.
II. Instanz
Oberverwaltungsgericht
Berufungsinstanz gegen Urteile des Verwaltungsgerichtes
II. Instanz
Landesarbeitsgericht
Revision zum Bundesarbeitsgericht;
Zulassung durch Landesarbeitsgericht selbst oder Nichtzulassungsbeschwerde
II Instanz
Landessozialgericht
kein Anwaltszwang
Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgerichtshof (Kassel)
Es gibt kein Landesfinanzgericht!
Bundesverfassungsgericht

III. Instanz
Oberlandesgericht.
Wann das OLG 1. Instanz ist, regelt das Gerichtsverfassungsgesetz.
Revisionsinstanz gegen Urteile des Amtsgerichtes.
Berufungsinstanz gegen Landgerichtsurteile.

III. Instanz
Bundesverwaltungsgericht
Revisionsinstanz für Urteile des Verwaltungsgerichtes
Berufungs- bzw. Revisionsinstanz für Urteile des Oberverwaltungsgerichtes
III. Instanz
Bundesarbeitsgericht
III. Instanz
Bundessozialgericht
II. Instanz
Bundesfinanzhof -zweigliedriges System

IV. Instanz
BGH in Zivilsachen
Revisionsinstanz für Urteile des Landesgerichtes und OLG.
1. Instanzliche Zuständigkeit wird nach dem Gerichtsverfassungsgesetz bestimmt




Gesetzesbücher (Beispiele nicht abschließend)
Grundgesetz: GGBürgerliches Gesetzbuch (BGB)Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwfG)
Sozialgesetzbuch SGB
§

Quelle: Zusammenstellung aus Unterrichtsunterlagen des Sternenhimmelstuermers , 2010, Wikipedia 2010                                                       

Das Ganze Rechtsgebilde beruht auf unzählige Paragrafen und Art. (so nennt man die Paragrafen im Grundgesetz GG), die in den kommenden Abhandlungen näher beleuchtet werden. Diese werden in diesem Kanal zitiert. Deshalb ist es die erste Pflicht, dass Zitieren der Paragrafen in der richtigen Form vorzunehmen:

Zitieren von Paragraphen

Das korrekte Zitieren aus dem Gesetzbuch ist wie folgend beschrieben durchzuführen:

§ oder Artikel, Absatz, Nummer, Gesetzbuch

Beispiel aus dem BGB:

Original:

§ 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
2.……..
 (2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Zitat:

§  197 Abs. 1 Nr. 1 BGB

Fakultativ kann statt Abs. 1 auch eine römische 1 verwendet werden, also:

§ 197 I Nr. 1 BGB 

Beispiel aus dem GG:

Original:

Art 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Zitat:

Art 1 II GG

Oder

Art 1 Abs. 2 GG

Ein Satz wird bei Bedarf mit S. abgekürzt: Also Art 1 I S. 1 GG
Eine Nummer wird mit Nr abgekürzt.
Das soll für die erste Lerneinheit reichen. Viele Fragen sind noch offen, werden aber in den nächsten Abhandlungen unter Garantie beantwortet. Die Themen werden durch Wiederholung und Anwendung im Laufe der Zeit verinnerlicht. Also bitte kein stures auswendig Lernen, sondern einfach diesen Kanal abbonieren und weiterverfolgen! 



 
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