Methodik der Fallbearbeitung im Verwaltungsrecht

Inhaltsverzeichnis
Einführung/Wiederholung
Abgrenzung von öffentlichen Recht und Privatrecht in der Fallbearbeitung
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit


Einführung/Wiederholung

Im Modul 1 wurden die Grundzüge der Fallbearbeitung im Gutachtenstil vorgestellt. Der Gutachtenstil bildet die Grundlage der Fallbearbeitung in allen Rechtsgebieten. Unterschiede sind eher marginär, wie z. B. die Verwendung des eher zutreffenden Begriffes der Ermächtigungsgrundlage statt Anspruchsgrundlage.

Im folgenden Modul werden nun weitergehende Differenzierungen vorgenommen.

Zur Erinnerung - der Beispielfall:

Herr Rechtlos baute in Brandenburg ein Familienhaus mit drei Vollgeschossen, obwohl nur eine behördliche Genehmigung für zwei Vollgeschosse in dieser Wohngegend genehmigt sind. Daraufhin erlässt die Behörde in einem Bescheid eine Teilabrissverfügung an, d. h., Herr Rechtlos muss die bauliche Anlage um ein Vollgeschoss reduzieren.

Die Ermächtigungsgrundlage ergab sich aus dem § 74 Bbg BauO. Die Hilfsnormen waren die § 2 Bbg BauO (Definition von baulichen Anlagen), § 54 Bgb BauO (Voraussetzung bauliche Genehmigung) und § 55 Bgb BauO (Ausnahmen - lagen nicht vor). Der Fall wurde für die Vorstellung des Gutachtenstils ein wenig gekürzt dargestellt. Damit endet auch die Wiederholung - 

Abgrenzung von öffentlichen Recht und privaten Recht in der Fallbearbeitung


Es gibt vier wichtige Theorien für Rechtsgelehrte, die bei der Abgrenzung in der Fallbearbeitung zu beachten sind:

1) Interessentheorie:

Danach liegt öffentliches Recht dann vor, wenn die Regelung einer Rechtsnorm überwiegend dem öffentlichen Interesse dient.

In dem o. a. konstruierten Hilfsfall sieht die Begründung dann ungefähr so aus:

Laut § 74 Bbg BauO darf die zuständige Aufsichtsbehörde einen Bescheid mit einer Teilabrissverfügung erlassen. Sinn und Zweck der Maßnahme ist es, ein einheitliches Erscheinungsbild in der Landschaft Brandenburgs herzustellen. Laut Bebauungsplan (Der Bebauungsplan wurde von der Gemeinde als Satzung erlassen und ist rechtsverbindlich (siehe Normenpyramide)) sind nur zwei Vollgeschosse in der Kolonie zugelassen. Somit dient die Teilabrissverfügung überwiegend öffentlichen Interesse.

2) Die Subordinationstheorie

Danach liegt immer dann öffentliches Recht vor, wenn ein Träger der öffentlichen Gewalt einseitig in einem Bescheid (Verwaltungsakt) recht setzt und daraus ein Über-/Unter-Ordnungsverhältnis vorliegt.

Im vorliegenden Fall erließ die zuständige Aufsichtsbehörde einen Verwaltungsakt aus dem besonderen Teil des Verfahrensrechts ( § 74 Bbg BauO Teilabrissverfügung). Für Herr Rechtlos ist dieser Bescheid zunächst bindend (auch wenn er in der Praxis erstmal einen Widerspruch einlegen würde...). Es entsteht also ein sogenanntes Über-/Unter-Ordnungsverhältnis. Somit liegt öffentliches Recht vor.

3) Die modifizierte Subjektstheorie:

Danach liegt öffentliches Recht vor, wenn eine Rechtsnorm einem Träger öffentlicher Gewalt zu einem Tun oder Unterlassen berechtigt oder verpflichtet.

Der § 74 Bbg BauO ermächtigt die Aufsichtsbehörde eine Teilabrissverfügung durchzuführen. Die Aufsichtsbehörde ist ein Träger öffentlicher Gewalt. Somit liegt öffentliches Recht vor.

4) Die Zweistufentheorie:

Danach können in Sachverhalten Rechtsnormen privatrechtlicher und öffentlicher Natur nebeneinander vorkommen, wie z. B. in einem Bäderbetrieb, wo der Eintritt dem Privatrecht und die internen Angelegenheiten dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind.

Dieses ist eine grobe Unterteilung und soll an dieser Stelle erstmal reichen...

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit  oder Verhältnismäßigkeitsprinzip leitet sich direkt aus dem Grundgesetz ab - hat also Verfassungsrang und ist somit in der Normenpyramide ganz oben angesiedelt.

Demnach muss eine Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sein.

Geeignet:

Geeignet wäre demnach in unserem Beispiel jede Maßnahme, die den rechtmäßigen Zustand - also die erlaubten zwei Vollgeschosse zum Ziel hat. Im Prinzip könnten Sie hier ihrer Fantasie freien lauf lassen und das ganze Haus z. B. sprengen lassen. Frei nach dem Motto: der Zweck heiligt die Mittel.

Da die Prüfung jeder noch so absurden Idee den Zeitrahmen einer Prüfung im wahrsten Sinne des Wortes "sprengen" würde, empfiehlt es sich jedoch, die Zahl der zu prüfenden Maßnahmen auf die realistischen einzuschränken: In unserem Beispielfall werden zwei Alternativen genannt:

Nach § 74 Bbg BauO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage (dem Haus) anordnen.


Erforderlichkeit:

An dieser Stelle wird geprüft, ob es nicht mildere Maßnahmen gibt, die sich aus Rechtsnormen ergeben. Im Beispielfall kann die Behörde eine teilweise oder vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage beschließen. Der Rückbau dürfte in diesem Fall die mildere Maßnahme sein, um das Ziel - einheitliches Baubild und Rechtskonformität mit dem Bebauungsplan - wiederherzustellen.

GDV im engeren Sinne/ Angemessenheit

An dieser Stelle werden die Grundrechte des Bürgers auf der einen Seite und die repressive Maßnahme aus der Rechtsnorm noch einmal auf die Waagschale gelegt. Während die Erforderlichkeit nach dem mildesten Mittel sucht, wird hier die Angemessenheit überprüft. Im Beispielfall steht hier der Bebauungsplan versus einem unbestreitbaren Eingriff in die Eigentumsrechte. Die Teilabrissverfügung ist mit Kosten verbunden. Auf der anderen Seite hätte Herr Rechtlos sich im vornherein über die Bauvorschriften informieren müssen.  Würden alle Bürger "wild" ihre Häuser nach eigenen Vorstellungen bauen, so wäre eine langfristige Planung nach dem Flächennutzungsplan oder Bebauungsplan nicht möglich...In so weit ist auch das Ermessen der Behörde des Sachbearbeiters reduziert, obwohl es sich um eine "kann"-Vorschrift handelt. Auch der Gerichtsweg ziemlich aussichtslos...Die Maßnahme ist somit angemessen.

Baurecht ist ein beliebtes Thema und es ist nicht Sinn dieses Rechtskanals, in diese Materie einzusteigen. Für interessierte Menschen gibt es von Recht24 eine einfach erklärte Beschreibung von Grundbegriffen (Baugenehmigung Teil I und II). Sehr empfehlenswert und mit einfachen Worten verständlich erklärt.

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Als nächstes Modul des Rechtskanals wird dann die Entstehung von den wichtigsten Gesetzen (Gesetzgebungsverfahren: formelle und materielle Gesetze und Bundeshaushalt) abgehandelt.

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