Diese themenspezifische Abhandlung soll die Grundbegriffe des Bauordnungsrechtes und öffentlichen Bauordnungsrechtes einfach erklären. Dieses erspart oder ersetzt keinesfalls eine Nachfrage bei Bauämtern oder eine Rechtsberatung beim Anwalt. Da beim sensiblen Thema Baurecht es zu kostenintensiven Rechtsfolgen wie Beschlagnahme des Baugerätes, Baustopp Teil- oder Abrissverfügung kommen kann, gilt gerade für diese Abhandlung: Alle Angaben ohne Gewähr.


Inhaltsangabe

Kapitel 1. Kategorisierung des Baurechtes und der Raumplanung
Kapitel 2 Bauplanungsrecht
Fazit:/Zusammenfassung
Kapitel 3: Umgang mit dem Baurecht.
Das Bauordnungsrecht in Brandenburg BbgBauO
1. Schritt: Einstieg zur Prüfung eines Bauvorhabens
2. Schritt: Definition der baulichen Anlage
3. Schritt: Ausnahmen nach Bauordnungsrecht des § 55 BbgBauO
4. Schritt: Prüfung, ob Bauvorhaben mit Baugenehmigung möglich wäre


Kapitel 1. Kategorisierung des Baurechtes und der Raumplanung


Grafik Wikipedia: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/7/70/Raumplanung_Baurecht.png

Quelle Wikipedia: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/7/70/Raumplanung_Baurecht.png

Wie aus der o. a. Grafik einfach ersichtlich ist, überschneiden sich bei jedem Bau einer baulichen Anlage (z. B. einem Haus) das öffentliche Baurecht und und die Raumplanung der Kommunen in Form des Flächennutzungsplan bzw. als Bauplan (sogenannter B-Plan) mit unmittelbarer Rechtswirkung für den Bürger. Der B-Plan wird dabei als rechtsverbindlicher Plan für den Bürger als Satzung erlassen.

Die Raumplanung wird im Raumordnungsplan des Bundes und der Länder unterteilt. Aus diesem resultiert dann der Flächennutzungsplan als vorbereitener Bauleitplan und dann der B-Plan als verbindlicher Bauleitplan.

Als Beispiel für einen Flächennutzungsplan können Sie sich gerne den Flächennutzungsplan von Berlin anschauen.

In dieser einführenden Abhandlung liegt das Bauordnungsrecht und Bauplanungsrecht im Augenmerk oder vereinfacht auf folgende Formel reduziert:


                                                             Baurecht
Bauplanungsrecht - ob gebaut wird? Bauordnungsrecht - wie wird gebaut?
Ist ein bestimmtes Bauprojekt am geplanten Ort zulässig? Wie darf ich bauen? Brauche ich eine Baugenehmigung? 
Gesetzestext: BauGB (Baugesetzbuch) und BauNVO (Baunutzungsverordnung) -  Bundesgesetze  Bauordnungen des Bundeslandes - Landesgesetz



Kapitel 2 Bauplanungsrecht


Bauplanungsrecht - ob gebaut wird?

Der Bebauungsplan wird von Städten und Gemeinden in Form einer Satzung erlassen. Dieses Verfahren regelt sich nach dem BauGB. Nähere Informationen finden Sie hier. Wichtig für uns an dieser Stelle ist nur festzuhalten: Entspricht ein Bauvorhaben den Vorgaben des B-Planes, dann muss die Behörde eine Bauerlaubnis positiv bescheiden! Es lohnt sich als Privatmann also Einblick in den B-Plan zu nehmen - dafür müssen Sie kein Architekt oder Anwalt sein!

Das BauGB ist wie gesagt Bundesgesetz. Es kennt im Kern drei Baugebiete, die in der nachfolgenden Tabelle vorgestellt werden. Keine Sorge, Sie müssen das nicht alles auswendig lernen. Nach der Tabelle gibt es ein kurzes Fazit, bevor anhand kleiner Fälle das eruiert wird, also nicht verzweifeln:



1) Das Baugebiet nach § 30 BauGB § 34 BauGB Das im Zusammenhang bebaute Ortsteilgebiet § 35 BauGB DerAußenbereich
Das Plangebiet des § 30 BauGB unterscheidet zwischen einem einfachen B-Plan und einem qualifizierten B-Plan. Der § 34 kennt nur das bebaute Ortsteilgebiet. Alles, was nicht zum 30 er oder 34 er Gebiet gehört! Man unterscheidet hier priveligierte und sonstige Bauvorhaben
Im qualifizierten B-Plan nach § 30 I BauGB sind Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen berücksichtigt.

1)Art der baulichen Nutzung
: wird geregelt in den §§ 1-15 der BauNVO, § 1 BauNVO definiert Kürzel für Baugebiete, §§  2-11- Grundsatz und Ausnahmen, §§ 12 - 15 spezielle Nutzungen

2)Maß der baulichen Nutzung:
§§ 16 - 21 a BauNVO. Das Maß der baulichen Nutzung kann nach § 16 II Nr 1 BauNVO durch die Grundflächenzahl festgelegt werden. Nach § 19 I BauNVO errechnet diese sich  durch die Formel Grundflächenzahl ist gleich Grundfläche des Gebäudes durch Grundstücksfläche. Legt ein B-Plan z. B. 0,3 als Grundflächenzahl fest, so wäre die maximale Grundfläche eines Gebäudes auf einem 500 m² großen Grundstück (500m²*0,3=) 150 m².
Nach § 16 II Nr. 2 BauNVO kann der B-Plan auch die Geschosszahl festsetzen. GFZ= m" aller Vollgeschosse/m" Grundstücksfläche. Die Rechnung ist wie im o. a. Beispiel.

3)überbaubare Grundstücksflächen:
Nach § 23 I BauNVO werden die Bauflächen durch Baulinien, Baugrenzen oder Bautiefen festgelegt. Grundsätzlich muss auf der Baulinie gebaut werden, aber geringfügige Überschreitungen oder Unterschreitungen können Ausnahmsweise auch zulässig sein...

4) örtliche Verkehrsflächen: Parks, grünflächen, Straßen...

Alle diese Merkmale müssen im Bauplan (B-Plan) vorhanden sein, fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, so könnte es sich um einen einfachen Bauplan nach § 30 III handeln
Das bebaute Ortsteilgebiet kennt keinen B-Plan.
Es weist aber auf Grund der Baudichte einen Ortsteilcharakter auf.
Bauvorhaben sind möglich, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
-  Das Bauvorhaben sich in die Umgebung nach Art und Maß einfügt
-Sollten vorhandene Grundstücke der BauNVO entsprechen, so gelten deren Regeln auch für die Grundstücke im 34 er Gebiet.
Grundsätzlich sagt der Absatz I, dass der Außenbereich von Baumaßnahmen frei bleiben soll, um in den folgenden Nummern 1 - 7 Ausnahmen zu nennn, die sich auf solche Bauvorhaben beziehen, die gärtnerischer, landwirtschaftlicher oder der Energieversorgung dienender Natur sind.

Diese Bauvorhaben werden dementsprechen auch priveligierte Bauvorhaben genannt, die durchgeführt werden können, wenn öffentliche Belange nicht dem Wunsch nach Bebauung entgegenstehen.

Bauvorhaben nach § 35 I BauGBWeitere Ausnahmen werden in § 35 II  BauGB genannt, die unter dem Oberbegriff sonstige Bauvorhaben fallen. Alles was nicht unter ein sonstiges fällt, ist also ein sonstiges Bauvorhaben im Sinne des § 35 II BauGB.

Im § 35 IV wird die Zulässigkeit eines sonstigen Bauvorhabens geregelt.

Dieses sind zumeist Erweiterungen oder Erneuerungen bereits bestehender Bauvorhaben, die ornungsgemäß errichtet wurden, also in der Regel auch eine Erschließung des Gebietes besteht.

Der einfache B-Plan nach § 30 III BauGB
Dieser liegt vor, wenn eine der o. a. blau markierten Voraussetzungen fehlt. Wenn z. B. nur das Maß der baulichen Nutzung (z. B. Grundflächenzahl) festlegt, richtet sich der B-Plan nach dem einfachen Plan.


§ 30 BauGB Gesetzestext (dejure.org, juristischer Informationsdienst, sämtliche folgenden Rechtszitate stammen aus dieser Quelle):
Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
§ 34 BauGB Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
1.    der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs oder der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken dient,
2.    städtebaulich vertretbar ist und
3.    auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
1.    die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.    bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.    einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
§ 35 Bauen im Außenbereich
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
1.    einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.    einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.    der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.    wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll,
5.    der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient,
6.    der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebes nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebes nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
    a)        das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
    b)        die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
    c)        es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
    d)        die installierte elektrische Leistung der Anlage überschreitet nicht 0,5 MW
    oder
7.    der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
1.    den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.    den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.    schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.    unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.    Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.    Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.    die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.    die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
1.    die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 unter folgenden Voraussetzungen:
    a)        das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
    b)        die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im wesentlichen gewahrt,
    c)        die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
    d)        das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
    e)        das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
    f)        im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nr. 1 zulässigen Wohnungen höchstens drei Wohnungen je Hofstelle und
    g)        es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 erforderlich,
2.    die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
    a)        das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
    b)        das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
    c)        das vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
    d)        Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.    die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.    die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.    die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
    a)        das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
    b)        die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
    c)        bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.    die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
1.    sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.    die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.    keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.
 

Fazit:/Zusammenfassung


Das Bauplanungsrecht beantwortet die Frage, ob ein Bauvorhaben durchgeführt werden darf. Die Regeln des Bauplanungsrecht befinden sich in den beiden Bundesgesetzen Baugesetzbuch (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Das Baugesetzbuch unterscheidet maßgeblich drei Gebiete für die Bebauung - die 30er 34er und 35er Gebiete.

Nach § 30 BauGB gibt es den qualifizierten B-Plan und einfachen Bauplan. Im qualifizierten Bauplan sind  Art der baulichen Nutzung, Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen und örtliche Verkehrsflächen  ausgewiesen. Die Regelung dieser Merkmale findet man in der BauNVO. Der B-Plan leitet sich aus dem Flächennutzungsplan ab und wird als Satzung rechtsverbindlich erlassen.

Fehlt nur einer dieser Merkmale, so spricht man von einem einfachen Bauplan.

Nach § 34 BauGB gibt es dann das im Zusammenhang bebaute Gebiet. Voraussetzung für ein Bauvorhaben ist hier, dass sich das Bauvorhaben in die Landschaft einfügt oder bereits nach Vorschriften der BauNVO gebaut wurde.

Nach § 35 BauGB gibt es privelegierte und sonstige Vorhaben im Außenbereich. Privelegierte sind konkret Fächen zur Energiegewinnung, gärtnerische oder landwirtschaftliche Flächen. Die sonstigen Bauflächen sind meist schon bestehende Gebäude. Hier geht es meist um Erweiterungen bestehender und schon erschlossener Gebiete.


Kapitel 3: Umgang mit dem Baurecht.

Im folgenden wird durch kurze Fallübungen das Baugesetzbuch und die BauNvo angewendet. Dadurch wird vieles verständlicher. Die Fälle werden weder eben Gutachtenstil noch im Urteilsstil abgefasst. Es geht primär um Verständnis und Juristen gibt es bekanntlich genug.

Fall 1)

Sie wohnen in einem reinen Wohngebiet (WR), in dem ein einfacher B- Plan vorliegt. Dieses ermittelten Sie beim freundlichen Behördenmitarbeiter in ihrer Gemeinde/Stadt oder? Eines Tages kommt ein Erdölkonzern auf die Idee, eine Tankstelle in ihrer unmittelbaren Umgebung zu errichten. Ist das erlaubt?

Lösung

Nach § 30 II BauGB liegt ein einfacher B-Plan vor. Ein Bauvorhaben wäre nach § 30 II BauGB unzulässig, wenn es den Festsetzungen des B-Plans widerspricht. Die Art der baulichen Nutzung: wird geregelt in den §§ 1-15 der BauNVO.

Im § 1 II Nr.2 BauNVO wird das reine Wohngebiet - wie auch andere Formen von Wohngebieten definiert:

Auszug § 1 I und II BauNVO (der ist wesentlich länger):

§ 1
Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
    1.     Wohnbauflächen (W)
    2.     gemischte Bauflächen (M)
    3.     gewerbliche Bauflächen (G)
    4.     Sonderbauflächen (S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
    1.     Kleinsiedlungsgebiete (WS)
    2.     reine Wohngebiete (WR)
    3.     allgemeine Wohngebiete (WA)
    4.     besondere Wohngebiete (WB)
    5.     Dorfgebiete (MD)
    6.     Mischgebiete (MI)
    7.     Kerngebiete (MK)
    8.     Gewerbegebiete (GE)
    9.     Industriegebiete (GI)
    10.     Sondergebiete (SO).


Nach § 3 I BauNVO sind im reinen Wohngebiet nur Wohngebäude zulässig:

Reine Wohngebiete
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind Wohngebäude.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
    1.     Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
    2.     Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.


Wie Sie im Absatz 3 entnehmen können, sind nur zwei Ausnahmen vom reinen Wohngebiet zulässig. Tankstellen sind auch ohne Rechtskenntnisse keine Handwerksbetriebe oder Anlagen für soziale Zwecke.

Die Errichtung einer Tankstelle ist also per se unzulässig.

Fazit: Die Art der baulichen Nutzung wird immer nach diesem Schema im § 30 BauGB festgestellt. Zuerst wird das Kürzel bzw. Art des Baugebietes nach § 1 BauNVO ermittelt. In den folgenden Paragrafen werden die einzelnen Bebauungsalternativen definiert. Das sind nur relativ wenige Paragrafen.

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Hier werden vielleicht noch weitere Fälle aufgeführt, aber bin zur Zeit einfach zu faul! Einfach per E-Mail den Autor daran erinnern, dann geht es schneller und gerät nicht in Vergessenheit...

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Das Bauordnungsrecht

Hier wird die Frage geregelt, wie gebaut werden darf. Das Bauordnungsrecht ist wie gesagt Ländersache und in Brandenburg im Bbg BauO (in der brandenburgischen Bauordnug) geregelt. Weiterhin beschäftigt es sich mit den interessanten Fragen, ob eine Bauerlaubnis erforderlich ist oder wie die Behörde bei Bauverstößen reagiert oder sanktioniert.

Nicht ohne Grund verfilmte der Sternenhimmelstuermer im Film der Gutachtenstil einen Fall aus dem Baurecht. Vielleicht eine gute Gelegenheit für Sie, einen Einblick zu erhalten, wie so eine Teilabrissverfügung zu stande kommt. Das Bauordnungsrecht dient übrigens hauptsächlich der Gefahrenabwehr:





Das Schema der Prüfung ist ziemlich ähnlich, aber dank des Umfanges der Paragrafen eine gute Such- und Leseübung. Auf das Grundschema wird hier eingegangen:

Der Einstiegsparagraf ist in der Regel der § 54 in der brandenburgischen Bauordnung. Suchen Sie sich den analogen Paragrafen für ihr Bundesland!

1. Schritt: Einstieg zur Prüfung eines Bauvorhabens

§ 54 BbgBauO

§ 54 BbgBO(Gesetz) - Landesrecht BrandenburgGenehmigungspflichtige Vorhaben
Die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt sind, bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 5, 58, 60, 61, 71 und 72 nichts anderes bestimmt ist.

Dieser Paragraf ist verständlich, aber leider wird der Begriff bauliche Anlage verwendet und was die sind ist im selben Gesetz unter § 2 I Nr. 1 - 8 definiert:

2. Schritt: Definition der baulichen Alage

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist, oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Zu den baulichen Anlagen zählen auch
    1. Aufschüttungen und Abgrabungen,
    2. Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,
    3.    Campingplätze, Wochenendhausplätze, Spielplätze und Sportplätze,
    4.   Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder,
    5.  Gerüste,
    6.    Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen,
    7.    künstliche Hohlräume unter der Geländeoberfläche,
    8.    Seilbahnen.
(2) Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
(3) Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden eines oberirdischen Geschosses nicht höher als 7 m über der Geländeoberfläche liegt. Gebäude mittlerer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden eines oberirdischen Geschosses höher als 7 m und nicht höher als 22 m über der Geländeoberfläche liegt. Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden eines oberirdischen Geschosses höher als 22 m über der Geländeoberfläche liegt.
(4) Vollgeschosse sind alle oberirdischen Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt. Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung technischer Gebäudeausrüstungen dienen (Installationsgeschosse) sowie Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, gelten nicht als Vollgeschosse.
(5) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder nach Lage und Größe dazu geeignet sind.
(6) Geländeoberfläche ist die natürliche Geländeoberfläche, soweit nicht gemäß § 9 Abs. 2 des Baugesetzbuchs oder in der Baugenehmigung eine andere Geländeoberfläche festgesetzt ist.
(7) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche dienen. Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ausstellungsräume, Verkaufsräume, Werkräume oder Lagerräume für Kraftfahrzeuge gelten nicht als Stellplätze oder Garagen.
(8) Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen.
(9) Bauprodukte sind

    1.    Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,
    2.    aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte bauliche Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos.
(10) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.

Bitte nicht auswendig lernen. Es reicht im Prinzip der Absatz I:Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen.

3. Schritt: Ausnahmen nach Bauordnungsrecht des § 55 BbgBauO

Als nächstes wird geprüft, ob nach § 55 BbgBau ausnahmsweise keine Baugenehmigung erforderlich  ist:

Dieser Paragraf ist so um die acht Gesetzestextseiten lang und kann u. a.  hier nachgelesen werden. Eine gute Anlaufstelle für die komplette BbgBauO.

Gleichzeitig kann hier auch eine Prüfung enden.:


Auszug aus § 55 BbgBauo

(2) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Gebäude:
    1.    Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten mit nicht mehr als 75 m3 umbautem Raum, die nicht im Außenbereich liegen; dies gilt nicht für Garagen, Ställe sowie Gebäude, die Verkaufs- oder Ausstellungszwecken dienen,

Also ist ein 65 m² großes Gebäude unter den o. a. Voraussetzungen ohne Baugenehmigung getattet - natürlich nur, wenn es nach BauGB und BauNVO keine Einschränkungen gibt! Ob gebaut werden kann, richtet sich nach wie vor nach diesen Gesetzen, wie gebaut wird abe nach dem Ländergesetz bzw. Bauordnungsrecht...

4. Schritt: Prüfung, ob Bauvorhaben mit Baugenehmigung möglich wäre


Gibt es keine entsprechende Vorschrift im § 54 BbgBauO, dann muss eine Baugenehmigung nach § 68 BbgBauO vorliegen:

(1) Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn
    1.    eine erforderliche Baugenehmigung vorliegt oder die Voraussetzung des § 58 Abs. 3 Satz 1 erfüllt ist,
    2.    nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen vorliegen,
    3.    die erforderlichen Prüfberichte oder Bescheinigungen über die Prüfung der bautechnischen Nachweise vorliegen.
Die Bauaufsichtsbehörde kann sich die Freigabe der Bauarbeiten für die Baugrube, für einzelne Bauabschnitte oder für das gesamte Bauvorhaben vorbehalten. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen vorzeitigen Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube zulassen.
(2) Der Bauherr hat den Zeitpunkt des Baubeginns genehmigungs- oder anzeigepflichtiger Vorhaben spätestens eine Woche vor Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 erforderlichen Nachweise schriftlich mitzuteilen.
(3) Vor Baubeginn muss die Grundfläche der baulichen Anlage abgesteckt und ihre Höhenlage festgelegt sein. Die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage ist der Bauaufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach Baubeginn durch Vorlage einer Einmessungsbescheinigung eines Vermessungsingenieurs nachzuweisen. Der Nachweis nach Satz 2 kann auch durch eine Einmessungsbescheinigung erfolgen, die auf einer nach § 23 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes durchgeführten Einmessung beruht.
(4) Baugenehmigung, Bauvorlagen, Ausführungszeichnungen und Baufreigabeschein müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.
(5) Der Zeitpunkt der Fertigstellung genehmigungs- oder anzeigepflichtiger baulicher Anlagen (§ 76 Abs. 2 Satz 1) ist der Bauaufsichtsbehörde vom Bauherrn zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. 

Auszug § 67 BbgBau:

§ 67 BbgBO(Gesetz) - Landesrecht BrandenburgBaugenehmigung
(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Baugenehmigung schließt die für das Vorhaben erforderlichen weiteren behördlichen Entscheidungen ein.

Der Rest des Paragrafen. Öffentlich rechtlichen Vorschriften können Bundesplan, Natur oder Denkmäler...vorschriften sein. Liegen keine öffentlich-rechtliche Bedenken vor oder liegen Ausnahmen des Bauplanungsrecht oder Bauordnungsrechtes vor, dann istnach § 67 BbgBauO  eine Bauerlaubnis  zu erteilen! Im Umkehrschluss wird die Bauerlaubnis versagt, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften dagegen sprechen und/oder keine Ausnahmen nach Bauordnungsrecht bzw. Bauplanungsrecht vorliegen.

Rechtliche Konsequenzen

Liegt keine Bauerlaubnis vor kann die Behörde:

- nach den §§ 73 I Nr 1 BgbBauO eine Baueinstellung verfügen
- nach § 73 II BbgBauO die Baustelle versiegeln oder Baugerät beschlagnahmen
- eine Abrissverfügung oder Teilabrissverfügung nach § 74 BgbBau erwirken.
- ein Bußgeld z. B. von § 73 ivm. § 79 BbgBauO ein Bußgeld in betrachtlicher Höhe erheben.

Sie sollten nun die grundlegenden Bausteine für die Abgrenzung von Bauordnungsrecht und Bauplanungsrecht verstanden haben.

Der Sternenhimmelstuermer wünscht ein gelungenes Bauvorhaben - möge die Baugenehmigung mit Ihnen sein  oder die bauliche Anlage genehmigungsfrei sein, auf dass sie rechtmäßig sei und der Prüfung durch die Behörde standhalte...
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