Methodik der Fallbearbeitung anhand eines Probefalls

Ziel: Anhand eines Falles wird die Methodik der Fallbearbeitung im Gutachtenstil erläutert. Das ist am Anfang kompliziert, wird aber durch Übung auf diesem Kanal im wahrsten Worte in Fleisch und Blut übergehen...
Der Fall wird in den folgenden Abhandlungen auf diesem Kanal hinsichtlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Abgrenzung zwischen Privatrecht und Öffentlichen Recht geprüft.

Video zum Fall:



Raum für Notizen beim Betrachten des Falls:


Inhaltsverzeichnis
Fall
Kurze Erläuterung der anzuwendenen Paragrafen
Methodik der Fallbearbeitung
    1. Erfassen der Problematik des Falles
    2. Auffinden der richtigen Anspruchsgrundlage/Ermächtigungsgrundlage im Verwaltungsrecht!
    3. Erkennen der Problemschwerpunkte eines Falles
    4. Kurze Lösungsgliederung erstellen
    5. Die Abfassung der endgültigen Lösung im Gutachtenstil
                  Der Obersatz
                  Definition/Voraussetzungen
                  Subsumtion
                  Ergebnis
Falllösung




Fall:

Rudi Rechtlos baut auf seinem Grundstück im Land Brandenburg für seine Familie ein Haus. Entgegen der behördlich erlaubten maximal zwei Geschosse für diese Wohngegend, baut er aus Beton ein Haus mit drei Vollgeschossen, da seine Großfamilie mehr Raum benötigt und dieses auch niemand in der wenig bebauten Wohngegend stört. Ein Wohnungsnachbar, der auch gerne ein größeres Haus hätte, zeigt dieses beim zuständigen Bauamt an. Die Behörde erlässt darauf hin eine Teilbeseitigungsverordnung, in der Sie Herrn Rechtlos auffordert, den Gebäudekörper so weit abzureißen, dass er nur zwei Vollgeschosse aufweist.
Darf die Behörde das?

Kurze Erläuterung der anzuwendenen Gesetze/Paragrafen:


Das Recht für Bauvorschriften teilt sich in das Bauplanungsrecht, dass grob besagt "ob und wo gebaut wird" und das Bauordnungsrecht, dass beschreibt "wie gebaut" wird und somit für diesen Probefall relevant wird!

Im § 74 I Bbg BauO (Landesrecht von Brandenburg, BauO steht für Bauordnung) steht:

"(1) Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert,
so können die Bauaufsichtsbehörden die teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können."

§ 54 Bgb BauO

Genehmigungspflichtige Vorhaben

Die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen
und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen
gestellt sind, bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 5, 58, 60, 61, 71 und 72 nichts
anderes bestimmt ist.

Gemäß § 54 Bbg BauO bedarf u. a. die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, sofern u. a. der § 55 Bbg BauO nichts anderes regelt.

Der unbestimmte Begriff baulicher Anlagen wird durch eine Legaldefinition im §2 Bbg BauO definiert:

§ 2
BgbBauO

Begriffe

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen.
Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem
Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist, oder wenn die Anlage nach ihrem
Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Zu den baulichen
Anlagen zählen auch
1. Aufschüttungen und Abgrabungen,
2. Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,
3. Campingplätze, Wochenendhausplätze, Spielplätze und Sportplätze,
4. Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder,
5. Gerüste,
6. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen,
7. künstliche Hohlräume unter der Geländeoberfläche,
8. Seilbahnen.
(2) Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten
werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu
dienen.
(3) Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden eines oberirdischen Geschosses
nicht höher als 7 m über der Geländeoberfläche liegt. Gebäude mittlerer Höhe sind Gebäude, bei denen
der Fußboden eines oberirdischen Geschosses höher als 7 m und nicht höher als 22 m über der
Geländeoberfläche liegt. Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden eines oberirdischen
Geschosses höher als 22 m über der Geländeoberfläche liegt.
(4) Vollgeschosse sind alle oberirdischen Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als
1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt. Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung
technischer Gebäudeausrüstungen dienen (Installationsgeschosse) sowie Hohlräume zwischen der
obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, gelten nicht als
Vollgeschosse.
(5) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt
oder nach Lage und Größe dazu geeignet sind.
(6) Geländeoberfläche ist die natürliche Geländeoberfläche, soweit nicht gemäß § 9 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
oder in der Baugenehmigung eine andere Geländeoberfläche festgesetzt ist.
(7) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche
dienen. Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.
Ausstellungsräume, Verkaufsräume, Werkräume oder Lagerräume für Kraftfahrzeuge gelten nicht als
Stellplätze oder Garagen.
(8) Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu
bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen.
(9) Bauprodukte sind
1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen
eingebaut zu werden,
2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte bauliche Anlagen, die hergestellt werden, um mit
dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos.
(10) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen
Anlagen.

Methodik der Fallbearbeitung

Nachdem der Sachverhalt verinnerlicht wurde sollte folgende Reihenfolge bei der Fallprüfung eingehalten werden, obwohl der Sternenhimmelstuermer eine abweichende Variante darstellt:


1. Erfassen der Problematik des Falles


siehe o. a. Link



2. Auffinden der richtigen Anspruchsgrundlage/Ermächtigungsgrundlage im Verwaltungsrecht!


Das Recht unterscheidet bei den gesetzlichen Normen zwischen Anspruchsgrundlagen und Hilfsnormen.

Anspruchsgrudlagen sind wie folgend beschrieben in Tatbestand und Rechtsfolge zu unterteilen:

 
TatbestandWerden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert,
Rechtsfolgeso können die Bauaufsichtsbehörden die teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

Eine Rechtsnorm besteht gewöhnlich aus einem Tatbestand und einer Rechtsfolge. Als Tatbestand ist die Summe der Merkmale, von deren Verwirklichung eine Rechtsfolge abhängig gemacht wird.

Wiki: "Normbefehle (Rechtsnormen) werden im Voraus, vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendung formuliert. Es muss daher zugleich geregelt werden, für welchen Fall sie gelten. So entsteht der Aufbau einer Rechtsnorm: ͣWenn die Voraussetzungen A, B und C erfüllt sind, dann soll die Rechtsfolge  R eintreten.͞ Die Gesamtheit der erforderlichen Voraussetzungen nennt man Tatbestand, die einzelne erforderliche Voraussetzung nennt man Tatbestandsmerkmal. Normen bestehen somit aus Tatbestand und Rechtsfolge."

Anspruchsgrundlagen erkennt man daran, dass Sie eine konkrete Rechtsfolge gewähren! Also immer nach einer Handlung in Form von Tun oder Unterlassen oder ähnliches suchen.


3. Erkennen der Problemschwerpunkte eines Falles


siehe Link


4. Kurze Lösungsgliederung erstellen


a) Ist ein Anspruch entstanden?/ Gibt es eine Ermächtigungsgrundlage?
b) Ist der Anspruch untergegangen?
c) Ist der Anspruch durchsetzbar? / Ist die Ermächtigungsgrundlage durchsetzbar?


5. Die Abfassung der endgültigen Lösung


- im Gutachtenstil


GutachtenstilUrteilsstil
ObersatzObersatz/Ergebnis
Definition  / VoraussetzungDefinition  / Voraussetzung
SubsumtionSubsumtion
Ergebnis


Der Obersatz

Der Obersatz besteht generell aus vier W-Fragen, Verwendung des Konjunktives (könnte) und einer Anspruchsgrundlage:

a)Wer will was von wem woraus?.
b) Könnte͙
Daraus entsteht in diesem Fall der Obersatz:

c) Wer?  Die Behörde könnte Will was? eine teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen Anlage Von wem? von Herrn Rechtlos Woraus? gemäß  § 74 I Bgb BauO anordnen.

Merke: Das gilt für alle Fälle im öffentlichen wie Privatrecht!


Definition/Voraussetzungen

Hier werden die Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage,Hilfsnormen und Definitionen aufgeführt, so dass der Sachverhalt für den Leser konkretisiert und verständlich wird. Dabei sollten Sie eine Spannungskurve aufbauen, damit der Leser nicht abschweift.

Im vorliegenden Fall wurden die Paragrafen aufgeführt.
Der Einfachheit halber wird an dieser Stelle an die o. a. Kurze Erläuterung der anzuwendenen Gesetze/Paragrafen verwiesen.

Subsumtion


Bei der Subsumtion werden die einzelnen Tatbestandsmerkmale dem Lebenssachverhalt untergeordnet. Die Voraussetzungen und Definitionen werden nun mit Leben erfüllt.
Sie können bei Unsicherheit der Rechtsmaterie oder bei mangelnden Formulierungsfähigkeiten vollständig die Paragrafen zitieren und mit einem kurzen Satz die Gültigkeit begründen, was den Lesegenuss erheblich einschränkt. Besser sind selbstständige Formulierungen gemischt mit Halbsätzen aus den Gesetzestext. Dabei dürfen elementare Voraussetzungen bzw. Tatbestandsmerkmale nicht unterschlagen werden...


Ergebnis

Das Ergebnis ist der Oberstz im Indikativ, eingeleitet mit einer Phrase wie "somit" oder "daher"...

Somit kann die Behörde eine teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen Anlage  von Herrn Rechtlos  gemäß  § 74 I Bgb BauO anordnen.


Falllösung

Obersatz
Definitionen
Subsumtion
Ergebnis

Anmerkung: Diese Falllösung entspricht dem Wissensstand dieser Abhandlung und ist somit noch nicht annähernd komplett! Es fehlt zum Beispiel eine Betrachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, Abgrenzung von Privatrecht und Öffentlichen Recht...

Die Behörde könnte  eine teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen Anlage von Herrn Rechtlos gemäß  § 74 I Bgb bauBo anordnen.

Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung baulicher Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich rechtlichen Vorschriften errichtet wurden.

Daher ist zu prüfen ist, ob der Bau des Herrn Rechtlos, gegen § 54 Bbg BauO verstößt.

Der § 54 Bbg BauO (Genehmigungspflichtige Vorhaben) verlangt als Voraussetzung, dass die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt sind, einer Baugenehmigung bedürfen, soweit in den §§ 5, 58, 60, 61, 71 und 72 nichts anderes bestimmt ist.

Gemäß § 54 Bbg BauO bedarf u. a. die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, sofern u. a. der § 55 Bbg BauO nichts anderes regelt.


Der unbestimmte Begriff baulicher Anlagen wird durch eine Legaldefinition im §2 Bbg BauO definiert. Demnach sind 
bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen.

Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem
Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist, oder wenn die Anlage nach ihrem
Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Gebäude sind demnach selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

Nach § 2 I Bgb BauO sind bauliche Anlagen solche, die aus Bauprodukten hergestellt und mit dem Erdboden fest verbunden sind.

Das Haus des Herrn Rechtlos besteht  aus Beton, d h. aus Bauprodukten. Es ist entweder mit einem Fundament oder mit einer Bodenplatte mit dem Erdboden fest verbunden. Das Haus ist somit eine bauliche Anlage.

Da § 55 Bbg BauO nichts abweichendes regelt, bedarf das Haus des B einer Bauerlaubnis i. S. d. § 54 Bbg BauO.
Laut Sachverhalt hat B eine Bauerlaubnis für ein Gebäude mit zwei Vollgeschossen. Tatsächlich hat er drei Vollgeschosse gebaut, so dass ein Vollgeschoss durch die Erlaubnis nicht gedeckt ist. Daraus folgt, dass er gegen die Bauvorrschriften verstößt.

Im Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte, dass durch andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden könnte, so dass die Teilabrissverfügung rechtmäßig ist.

Somit kann die Behörde eine teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen Anlage  von Herrn Rechtlos  gemäß  § 74 I Bbg BauO anordnen.



                                                                

 

 
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