Teil 1: Wie entsteht ein Gesetz?


Inhaltsverzeichnis
Einleitung
Haushaltsgesetz kurz und knapp erläutert
Lerntabelle zur Erklärung der Haushaltsverfassung
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Einleitung

Teil 1 dieses Moduls beschäftigt sich mit der Entstehung des Haushaltsgesetzes, da es trotz gegenteiliger Ansichten, eine der wichtigsten Gesetze der BRD darstellt und das Schicksal unserer Gesellschaft gestaltet - oder frei nach Goethe: Zum Golde drängt, am Golde hängt, doch alles...

Ein paar Zahlen zum Einstieg:
Für das Jahr 2011 werden ca. 307 Milliarden veranschlagt, ein Haushhaltsloch von voraussichtlich 57,5 Milliarden (Neuverschuldung) soll durch Einsparungen bis zum Jahre 2014 sukkzessive gestopft werden. Bis zu, Jahre 2014 soll die Neuverschuldung auf 24 Milliarden gesenkt werden...  
"Die Bundesregierung hat den Entwurf für den Haushalt 2011 und den Finanzplan bis 2014 auf den Weg gebracht. Das Kabinett billigte am Mittwoch die Budgetpläne von Finanzminister Wolfgang Schäuble (CDU)...
Hintergrund der Sparanstrengungen ist die neue Schuldenbremse im Grundgesetz. Danach muss der Bund sein Defizit spätestens bis 2016 auf 0,35 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) drücken, also unter die Marke von zehn Milliarden Euro. Neue Schulden dürfen dann nur noch in engen Grenzen gemacht werden oder in Notlagen." Ziat FAZ.
Anmerkung des Autors: Die Schuldenbremse ist ein Teil der Haushaltsverfassung im Art. 109 des GG geregelt.


Haushaltsverfassung kurz und knapp erläutert

Um die Frage nach der Gesetzgebung für die Bundesrepublik Deutschland zu beantworten, ist eine Einführung in das Haushaltsverfassungsrecht erforderlich:

Die Haushaltsverfassung ist den Artikeln 109 bis 115 des Grundgesetzes geregelt und hat damit Verfassungsrang. Sie folgt unmittelbar den grundlegenden Regeln der Finanzverfassung (Art 104 a bis 108 GG), die wegen des Umfangs noch einer gesonderten Abhandlung bedarf und nicht Gegenstand dieser Abhandlung ist.

Die Regeln und Rechtsnormen der Haushaltsverfassung finden sich direkt und Inderekt in den Länderverfassungen und dem Haushalt der Kommunen wieder:
Als wichtige rechtliche Grundlagen für den Bund im Haushaltswesen dienen das Grundgesetz, das Stabilitätsgesetz, die Bundeshaushaltsordnung, das Haushaltsgrundsätzesgesetz und das Haushaltsgesetz.

Für Länder gelten diese teilweise analog (Stabilitätsgesetz, Haushaltsgrundsätzegesetz) mit den Artikeln der jeweiligen Landesverfassungen...

Die Gesetzgebung des Bundes wird formell im Modell des Wirtschaftskreislaufes gut beschrieben.
Demnach werden die vier Eckpunkte des Begriffes Haushaltswesen (Planen, Veranschlagen, Bewirtschaften und Kontrolle) in sechs Phasen eingeteilt. Für die Erklärung der Entstehung von Gesetzen sind dabei insbesondere die Punkte Planen und Veranschlagen von Bedeutung.
Orientiert sich die Planung noch weitestgehend an den Vorschlägen und Bedürfnissen der Exekutive (der einzelnen Ressorts, des Bundesfinanzministers, Richtlinien des Bundeskanzlers in der Politik), so ist die Beschließung des Haushalts die Stunde des Parlaments (Plenum, Bundestag). Die Haushaltsgesetze werden deshalb auch Parlamentsgesetze genannt.

Das Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt dabei immer "die zehn Gebote für die Haushaltsverfassung" - die Haushaltsgrundsätze. Diese Leiten sich aus sämtlichen o. a. Normen ab.

Einer besonderen Aufmerksamkeit wird in diesem Lernmodul dabei dem Modell des magischen Vierecks gewidmet.
Dieses leitet sich unmittelbar aus dem Artikel 109 II GG ab und beinhaltet die vier Ziele der Wirtschaftspolitik der Bundesrepublik Deutschland:  

Stabiles Preisniveau bei stetigem Wirtschaftswachstum bei außenpolitischen Gleichgewächt und hohem Beschäftigungsstand.


Lerntabelle zur Erklärung der Haushaltsverfassung

Die folgende Tabelle ist der Versuch die Grundzüge der Haushaltsverfassung der Bundesrepublik Deutschland einfach darzustellen: Dabei werden zuerst die Artikel des Grundgesetzes zitiert. Danach sind Links zu einem Inlineframe in der letzten Spalte der Tabelle gesetzt, in dem sich wiederum Erklärungen zu Bestandteilen der Haushaltsverfassung (Modelle mit Grafiken von dem "magischen Viereck", dem  Wirtschaftskreislauf" und den "10 Haushaltsgrundsätzen" der Bundesrepublik Deutschland) befinden.

 Hauhaltsverfassung (Art. 109 – 115 GG)
   Die Haushaltsverfassung enthält grundlegende Regelungen, die im Bereich der  
   Haushaltsbewirtschaftung zu beachten sind.
Art 109Art 109 A GG
Art 110 GG
Art. 111 GG
Art 112 GGArtikel 113 GGArt 114 GGArt 115
I. Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander
unabhängig.

II.  Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik
Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels
104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung
der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.

III.Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus
Krediten auszugleichen.
Fortsetzung

 IV. Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für
Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine
konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung
aufgestellt werden.

V. Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den
Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35.
Fortsetzung
Zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf,

1.   die fortlaufende Überwachung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern durch ein
gemeinsames Gremium (Stabilitätsrat),
 
2.   die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung einer drohenden
Haushaltsnotlage,
 
3.   die Grundsätze zur Aufstellung und Durchführung von Sanierungsprogrammen zur
Vermeidung von Haushaltsnotlagen.
 
Die Beschlüsse des Stabilitätsrats und die zugrunde liegenden Beratungsunterlagen sind
zu veröffentlichen.

Erklärung:
Nur das
"BVerfG nennt Voraussetzungen für das Bestehen einer Notlage." Es gibt keine gesetzlichen Definitionen







I. Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen;
bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die
Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe
auszugleichen.

II. Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt,
vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile
des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume,
nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.

III. Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des
Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an
den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von
sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung
zu nehmen.

Fortsetzung
I. Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr
nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesregierung
ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,
a)   um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene
Maßnahmen durchzuführen,
 
b)   um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen,
 
c)   um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für
diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres
bereits Beträge bewilligt worden sind.
 
II. Soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben
und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1
decken, darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung
erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen
Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen.


Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers
der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren
Bedürfnisses erteilt werden. Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.















I. Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des
Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft
mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. Das gleiche gilt für
Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schließen oder für die Zukunft mit sich
bringen. Die Bundesregierung kann verlangen, daß der Bundestag die Beschlußfassung über
solche Gesetze aussetzt. In diesem Fall hat die Bundesregierung innerhalb von sechs
Wochen dem Bundestage eine Stellungnahme zuzuleiten.

II. Die Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen, nachdem der Bundestag das
Gesetz beschlossen hat, verlangen, daß der Bundestag erneut Beschluß faßt.

III. Ist das Gesetz nach Artikel 78 zustande gekommen, kann die Bundesregierung ihre
Zustimmung nur innerhalb von sechs Wochen und nur dann versagen, wenn sie vorher das
Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz 2 eingeleitet hat. Nach Ablauf
dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.


 Rechnungslegung
I.  Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alle
Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten
Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen.
Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen,
prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts-
und Wirtschaftsführung. Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage
und dem Bundesrate jährlich zu berichten. Im übrigen werden die Befugnisse des
Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.

I. Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder
sonstigen Gewährleistungen, nur durch Ermächtigung durch
Bundesgesetz.

II. Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten
auszugleichen. "Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35
vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten."











































Das magische Viereck

Der Wirtschaftskreislauf in der Bundesrepublik Deutschland


Die Zehn Haushaltsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland

                 





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